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Für Arbeitgebende und Berufsbildende

Informationen, Merkblätter und Dokumente

Damit die Führung der angestellten TPA oder der Auszubildenden gelingt, stellen wir alle wichtigen Informationen für Arbeitgebende und Berufsbildende zur Verfügung.

Lohnempfehlungen für TPA und Lernende TPA

Voraussetzungen um Lernende auszubilden

Neue Lehrbetriebe müssen beim jeweiligen Kanton eine Bildungsbewilligung beantragen. Die Formulare sind auf den kantonalen Webseiten zu finden. Zwingend ist die Angabe einer Berufsbildnerin oder eines Berufsbildners mit Kursbestätigung oder im Minimum eine Anmeldebestätigung für einen Berufsbildnerkurs.

Sobald eine Lernende oder ein Lernender ausgewählt ist, muss der Lehrvertrag beim kantonalen Berufsbildungsamt eingereicht werden. Der Lehrvertrag wird schriftlich abgeschlossen und von der kantonalen Behörde genehmigt. Optimal bis spätestens 31. Mai. Die Lehre beginnt mit dem Berufsfachschuljahr oder entsprechend früher (Anfang Juli bis Mitte August), sofern vorgängig ein überbetrieblicher Kurs stattfindet.

Um Lernende ausbilden zu dürfen, müssen Berufsbildende eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • TPA mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mindestens 2 Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; oder
  • Gelernte/r TPA mit Röntgenberechtigung und mindestens 2 Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; oder
  • Einschlägiger Hochschulabschluss und mindestens 2 Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet (Voraussetzung für Tierärztinnen und Tierärzte).

Im Lehrbetrieb müssen mindestens eine Tierärztin oder ein Tierarzt und mindestens eine Fachkraft (d.h. eine gelernte TPA, keine zweite Tierärztin!) beschäftigt sein. Wird die Funktion der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners von einer Tierärztin oder einem Tierarzt ausgeübt, so muss während der Bildung der Lernenden in der beruflichen Praxis eine Fachkraft im Betrieb anwesend sein --> dieser Abschnitt ist neu in der Verordnung.

Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildende zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. Arbeiten die Berufsbildenden oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

Berufsbildende (auch Tierärztinnen oder Tierärzte) müssen einen Berufsbildnerkurs absolvieren. Kurse gibt es in vielen Kantonen und die Kursbestätigung gilt für die ganze Schweiz.

Für eine Praxis, die Lernende ausbildet, ist ein Minimum an Ausrüstung Pflicht.

Fehlt in einem Ausbildungsbetrieb ein obligatorisches Gerät, muss die Ausbildung in diesem Bereich in einer anderen Praxis gewährleistet werden. Auch wenn ein Betrieb nicht alle Arbeitsgänge abdeckt, kann dieser Lernende ausbilden. Die Lösung heisst Lehrbetriebsverbund.

Arbeitsrechtliche Grundlagen für Lernende

Unter berufsbildung.ch finden Sie zahlreiche Merkblätter zu Themen der Berufsbildung:

Arbeitssicherheit: Besondere Massnahmen für Lernende

In Bezug auf jugendliche Arbeitnehmende haben Arbeitgebende eine erhöhte Fürsorgepflicht. Jugendliche sind im Berufsalltag noch unerfahren und verfügen noch nicht über ein ausgeprägtes Gespür für Gefahren.  Als jugendlich gelten Arbeitnehmende bis zum 18. Lebensjahr.

Der Grundsatz der erhöhten Fürsorgepflicht gegenüber Jugendlichen in der Arbeitswelt wird in einer Reihe von Sonderschutzvorschriften auf Gesetzes- und Verordnungsstufe konkretisiert. Diese Sonderschutzbestimmungen finden sich in Art. 29 bis Art. 32 des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie in der Jugendarbeitsschutzverordnung, welche die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) bildet.

Speziell für Tierarztpraxen gilt: TPA-Lernende unter 16 Jahren dürfen nicht zum Röntgen eingesetzt werden.

Wörterbuch d/f/i/e für TPA

Exklusiv für GST-Mitglieder

Tierärztinnen und Tierärzte, die Mitglied der GST sind, haben exklusiv Zugang zu vielen weiteren Informationen rund um die Themen Personalführung, Betriebswirtschaft und Management.

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Bildungsplan 2020

Die wichtigsten Neuerungen zum Bildungsplan.

FAQ zum Bildungplan 2020

Bildungspläne müssen aufgrund der Vorgaben des SBFI regelmässig überprüft und revidiert werden. Zudem sollten neue tierspezifische Handlungskompetenzen (Kleintiere, Pferde, Kälber) im Bildungsplan Platz finden.

Der neue Bildungsplan wurde auf praktische Tätigkeiten ausgerichtet und in sogenannte Handlungskompetenzbereiche strukturiert. Dies soll die Ausbildung besser auf die Bedürfnisse der verschiedenen Praxisstrukturen (Kleintiere, Nutztiere, Pferde, Gemischt) anpassen und die aktuelle Berufspädagogik integrieren.

Handlungskompetent ist, wer berufliche Aufgaben und Tätigkeiten eigeninitiativ, zielorientiert, fachgerecht und flexibel ausführt (SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 2017). Die Ausbildung soll Personen befähigen, berufliche Situationen kompetent, d. h. nach den Regeln und den fachlichen Standards des jeweiligen Berufs, zu meistern.

Nein, die Anzahl der Lektionen bleibt gleich, sie sind jetzt lediglich auf die drei Lehrjahre aufgeteilt und den entsprechenden Berufskenntnissen zugeteilt worden.

Es sind total 30 üK-Tage, die wie folgt auf die drei Jahre verteilt sind:

  • 1. Lehrjahr: 16 Tage
  • 2. Lehrjahr: 11 Tage
  • 3. Lehrjahr: 3 Tage

Der Lehrbetrieb definiert die Ausrichtung aufgrund der Möglichkeiten im Betrieb. Jede lernende Person baut zwei zusammengehörende Handlungskompetenzen auf, wie beispielsweise Kälber unter Aufsicht enthornen und kastrieren. So ist gewährleistet, dass der Betrieb die nötigen Kenntnisse vermitteln kann. Bei der Anmeldung zur Prüfung im 3. Lehrjahr meldet der Betrieb die entsprechende Ausrichtung.

Das Fähigkeitszeugnis ist für alle gleich, es gibt kein spezielles «Nutztierzeugnis».

Bevor Lernende ausgebildet werden, sollte der Ausbildungsbetrieb ein Ausbildungskonzept erstellen und sich Gedanken darüber machen, wie die Lernziele gemäss Bildungsplan im Betrieb erreicht werden können.

Im Ausbildungsprogramm für die Betriebe ist ersichtlich, wann die Lernenden welche Arbeiten erlernen. Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält. Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester und bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Am Ende jedes Semesters wird der Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht festgehalten. Für diese Dokumentation müssen sowohl die Berufsbildenden wie auch die Lernenden genügend Zeit zur Verfügung haben.